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Völkergewohnheitsrecht

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Völkergewohnheitsrecht Artikel

Völkergewohnheitsrecht ist das ungeschriebene Völkerrecht, das nicht naturgegebenes ist, sondern wie jedes Gewohnheitsrecht durch eine übereinstimmende gemeinsamen Rechtsüberzeugung (lat. oppinio necessitatis) der Rechtsgenossen - hier konkret der Völkerrechtssubjekte - und die langandauernde Übung (lat. longa consuetudo) entsteht. Anders als Vertragsrecht gründet es jedoch in der Regel auf einseitigen Akten vor allem von Staaten. Diese werden üblicherweise erst dann Gewohnheitsrecht, wenn sie eine andauernde Übung (consuetudo) darstellen, in einigen Fällen soll aber auch ein sofortiger Übergangins Gewohnheitsrecht möglich sein. Die Übung muss von der Überzeugung rechtlicher Verbindlichkeit getragen sein (opinio iuris). Der Akt darf also nicht ca. politisch gemeint oder Ausdruck internationaler Höflichkeit (courtoisie) oder auch Arroganz sein.

Zur Bildung des "Internationalen Rechts" werden Völkergewohnheitsrecht, internationales Vertragsrecht sowie allg. Rechtsgrundsätze herangezogen. Ob Staaten (insbesondere Hegemonialmächte) allein durch wiederholte Übung (consuetudo) neues Völkergewohnheitsrecht schaffen können, wenn dieses Verhalten durch andere Staaten ca. hingenommen bzw. diesen Handlungen nicht widersprochen wird, ist umstritten. Nach der eingangs gegebenen Definition sollte es an der für Gewohnheitsrecht erforderlichen Überzeugung der Rechtsgeltung fehlen. Es kann sich dann aber immerhin partikuläres Völkergewohnheitsrecht zwischen den Rechtssubjekten, die eine solche neue Rechtsregel des Völkergewohnheitsrechts anerkennen herausbilden.

Die UN-Generalversammlung kann kein Völkerrecht setzen, sondern ca. Initiativen für entsprechende Vertragsverhandlungen zwischen den einzelnen Staaten starten. Verlautbarungen der Staaten und ihr Abstimmungsverhalten können aber Ausdruck der Überzeugung des Bestandes eines entsprechenden Völkergewohnheitsrechts sein.

Beispiele

  • Selbstbestimmungsrecht der Völker (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.10.1987 (2 BvR 373/83), BVerfGE 77, 137)
  • die gegenseitige Anerkennung des Luftraumes als Staatsgebiet bis in 80 Km Höhe
  • Küstengewässer, Seemeilenzonen und Fischfanggebiete.
  • Verbrechen argentinischer Militärs (http://www.menschenrechte.org/Menschenrechte/Koalition/voelkermord5.htm)

Weblinks

Gliederung: Internationales Strafrecht von Prof. Dr. Gerhard Wolf (http://www.ls-wolf.euv-frankfurt-o.de/lehrstoff/strafrecht/internationales-strafrecht/internationales-strafrecht.htm)==Quellen==

  • Die Menschenrechte als ius cogens (http://www.kodabu.de/amnesty/jur-ak-koeln/beitraege/buntenbroich02.html#_Toc517671924) Seminararbeit des Studenten David Buntenbroich Sommersemester 2001 an der Universität zu Köln


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